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   BVerwG, 25.10.1978 - VI C 26.77   

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https://dejure.org/1978,823
BVerwG, 25.10.1978 - VI C 26.77 (https://dejure.org/1978,823)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1978 - VI C 26.77 (https://dejure.org/1978,823)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - VI C 26.77 (https://dejure.org/1978,823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bverwge-wolterskluwer

    SVG §§ 5, 5 a, 11; DVO-SVG §§ 10, 11, 12, 13, 14
    Voraussetzungen für den Übergang eines Soldaten auf Zeit in eine andere Fachausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang in andere Fachausbildung - Soldat auf Zeit - Berufsförderung - Berufliche Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DVO- SVG §§ 10, 11, 12, 13, 14; SVG §§ 5, 5a, 11

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 343
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 42.10

    Übergangsgebührnisse; Elterngeld; Anrechnung; Verschiebung; Aussetzung;

    Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (Urteile vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - BVerwGE 56, 343 = Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 2 S. 4, und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6, S. 15).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 2 C 13.95

    Recht der Soldaten: Verlängerung der Förderung einer Fachausbildung,

    Nach §§ 5, 3 Abs. 1 Nr. 2 SVG wird nämlich nicht jedwede Ausbildung, die der Neigung und Eignung des Soldaten entspricht (§ 5 Abs. 4 SVG), bis zum Erreichen des Ausbildungsziels gefördert, auch wenn mit Maßnahmen der Berufsförderung ein berufsqualifizierender Ausbildungsabschluß ermöglicht werden soll (vgl. BVerwGE 56, 343 [347]).

    Damit wird dem Gebot, den inneren und zeitlichen Zusammenhang des Förderungsverhältnisses zu wahren, nicht nur bei dem Übergang zu einer anderen Fachausbildung (vgl. BVerwGE 56, 343 ff.), sondern auch bei einem Überschreiten der Regelförderungsdauer Rechnung getragen.

  • BVerwG, 09.11.1990 - 6 C 14.88

    Recht der Soldaten: Begriff der Fachausbildung i.S. von § 5 SVG

    Entwickelt der Soldat auf Zeit aus der ihm obliegenden Eigeninitiative und Selbstverantwortlichkeit (vgl. dazu Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - [Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 2]) etwa schon anfänglich einen vollständigen, mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten und den Abschluß einschließenden Ausbildungsplan, so werden die planmäßig zu durchlaufenden Abschnitte, wenn sie in vollständiger Form der Bewilligung zugrunde gelegt werden, regelmäßig als Einheit anzusehen sein.

    Ob sein Vorgehen noch den Erfordernissen einer kontinuierlichen Ausbildung entsprach (vgl. hierzu Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - [a.a.O.]), mag offenbleiben.

  • BVerwG, 09.11.1990 - 6 C 13.88

    Auslegung des Klagebegehrens im Verwaltungsprozess im Sinne einer Abgrenzung der

    Entwickelt der Soldat auf Zeit aus der ihm obliegenden Eigeninitiative und Selbstverantwortlichkeit (vgl. dazu Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - ) etwa schon anfänglich einen vollständigen, mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten und den Abschluß einschließenden Ausbildungsplan, so werden die planmäßig zu durchlaufenden Abschnitte, wenn sie in vollständiger Form der Bewilligung zugrunde gelegt werden, regelmäßig als Einheit anzusehen sein.

    Ob sein Vorgehen noch den Erfordernissen einer kontinuierlichen Ausbildung entsprach (vgl. hierzu Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - ), mag offenbleiben.

  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91

    Versorgung von Zeitsoldaten - Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der

    Dies gilt auch für den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Willen des Gesetzgebers, die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluß an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung kontinuierlich und damit möglichst erfolgversprechend durchzuführen (vgl. BVerwGE 56, 343 [BVerwG 25.10.1978 - 6 C 26/77] ; Urteil vom 28. Januar 1987 - BVerwG 6 C 96.84 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21

    Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit; sog. Wiedereinsteller

    Diese Dienstverhältnisse werden in Satz 1 der Vorschrift konsequenterweise für die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung einheitlich benannt, da Berufsförderung und Dienstzeitversorgung als der beruflichen Förderung dienend miteinander verknüpft und als Ganzes anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978 - VI C 26.77 -, BVerwGE 56, 343 = juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 42/10 -, juris, Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 15 B 06.760

    berufliche Bildung (Fachausbildung) eines Soldaten auf Zeit, Fachausbildung (MBA)

    Nr. 6 des Erlasses erwähnt nur am Beispiel einer besonders eindeutigen Konstellation, worum es bei der geforderten Zweckmäßigkeit der Auslandsausbildung geht: Die Fachausbildung soll allgemein die dem Soldaten durch die Ableistung der Dienstzeit im Hinblick auf eine zivile berufliche Tätigkeit entstandenen Nachteile ausgleichen und ihm die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die dem Erwerb einer Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu dienen geeignet sind (vgl. BVerwG vom 25.10.1978 BVerwGE 56, 343/347 f. unter Hinweis auf BT-Drs. II/2504 S. 30).
  • BVerwG, 17.07.1984 - 6 B 92.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Im Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - (BVerwGE 56, 343 [BVerwG 25.10.1978 - 6 C 26/77]) hat der beschließende Senat dargelegt, daß die Fachausbildung im Sinne des § 5 SVG das Ziel hat, die dem Soldaten durch die Ableistung der Dienstzeit im Hinblick auf eine zivile berufliche Tätigkeit entstandenen und entstehenden Nachteile auszugleichen und ihm die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die dem Erwerb einer Lebensgrundlage im späteren Berufsleben zu dienen geeignet ist.
  • VG Düsseldorf, 07.05.2003 - 10 K 4180/02

    Verlängerung des Förderungszeitraumes einer Fachausbildung im Rahmen der

    Damit wird dem Gebot, den inneren und zeitlichen Zusammenhang des Förderungsverhältnisses zu wahren, nicht nur bei dem Übergang zu einer anderen Fachausbildung (vgl. BVerwGE 56, 343 ff.), sondern auch bei einem Überschreiten der Regelförderungsdauer Rechnung getragen.
  • BSG, 22.05.1975 - 5 RKn 48/74
    der Bundesknappschaft in Richtlinien fest° Diese Satzungsbestimmung räumt dem Versicherten einen Anspruch gegen die Beklagte ein, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung eines Kurmittelzuschusses zu befindenc Dies folgt nicht allein aus der in Satz 4 der Bestimmung getroffenen Formulierung, daß die Knappschaft einen Kurmittelzuschuß gewähren "kann"° Die Normierung eines Kurmittelzuschusses als einer vom Ermessen abhängigen Kann-Leistung ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Sätze 4 und 2: Die in Satz 2 vorgesehenen Richtlinien des Vorstandes der Bundesknappschaft über die Gewährung eines Kurmittelzuschusses sollen offenkundig die gleichmäßige Übung eines in Satz 4 eingeräumten Ermessens sichern (über die Funktion von Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne zur Konkretisierung des der Verwaltung eingee räumten Ermessens vgl° z° B° BVerwGE 49, 48" 55; 56, 343, 345; H"J° Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9" Auflo" 8° 448, 449, mit zahlreichen Nachweisen)° Auch die Tatsache, daß die Satzung der Beklagten in Satz 2 aaO davon spricht, der Vorstand lege in Richtlinien "die Voraussetzungen" für die Gewährung eines Kurmittelzuschusses fest, steht der Annahme nicht entgegen, daß die Beklagte eine Ermessensleistung normiert hat° Würden in 5 66 Abs° 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten unter "Voraussetzungen" die Tatbestandsmerkmale verstanden, deren Vorliegen den Ermessensbereich erst eröffnen, so wäre die Be- -"7.
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